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LSG Hahnenbachtal
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Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft (...) wegen Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist".
Nach §26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist sicherzustellen, dass in dem ausgewiesenen LSG alle Handlungen untersagt werden, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Diese Verbote beinhalten oftmals:
- die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher und sonstiger Anlagen, dies gilt auch für genehmigungsfreie Vorhaben.
- das Betreten des Gebietes außerhalb der vorhandenen Wege.
- die Anlage neuer Entwässerungseinrichtungen und somit die Veränderung des Wasserhaushaltes.
http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/199/article/16124.html